Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Gemeindekirchenrates der Evangelischen Weinbergkirchengemeinde

Inhaltsverzeichnis

Der Gemeindekirchenrat der Ev. Weinbergkirchengemeinde hat in seiner Sitzung vom 31.3.2023 folgende Geschäftsordnung beschlossen:

§ 1 Grundlagen und Gültigkeit

(1) Die Regelungen dieser Geschäftsordnung ergänzen die Bestimmungen der Artikel 15 bis 26 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, die insoweit Vorrang gegenüber den Regelungen der Geschäftsordnung haben.

(2) Diese Geschäftsordnung gilt so lange fort, bis sie durch Beschluss des Gemeindekirchenrates geändert wird.

(3) Über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Gemeindekirchenrat.

§ 2 Vorbereitung der Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Gemeindekirchenrates werden vom Vorsitzenden im Benehmen mit seinem Stellvertreter vorbereitet.

(2) Der1 Vorsitzende lädt die Mitglieder des Gemeindekirchenrates zu den Sitzungen ein. Ist ein Mitglied verhindert, so setzt es den Vorsitzenden oder den Stellvertreter vor Beginn der Sitzung in Kenntnis.

(3) Der Vorsitzende legt bei der Einladung fest, ob eine Sitzung so abgehalten wird, dass alle Mitglieder

  1. ihre Rechte in Anwesenheit ausüben müssen (Präsenzsitzung) oder
  2. ihre Rechte auf elektronischem Wege ausüben können (Hybridsitzung) oder
  3. ihre Rechte auf elektronischem Wege ausüben müssen (Online-Sitzung).

(4) Die Einladung erfolgt per E-Mail oder bei Mitgliedern, deren E-Mail-Adressen nicht bekannt sind, auf dem Postweg.

(5) Die Einladung erfolgt unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung und nach Möglichkeit aller zu behandelnden Anträge und Beschlussvorlagen oder eines Verweises auf deren elektronische Zugriffswege. Bei Hybrid- und Online-Sitzungen enthält die Einladung zudem Regelungen und Erläuterungen zur Teilnahme an der Sitzung auf elektronischem Wege.

(6) Die Einladung erfolgt spätestens sieben Tage vor einer Sitzung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Einladung.

(7) Anträge zur Tagesordnung und zur Beschlussfassung können die Mitglieder des Gemeindekirchenrates und der Vorsitzende des Gemeindebeirats stellen. Sie sind dem Vorsitzenden oder dem Geschäftsführenden Ausschuss spätestens vierzehn Tage vor Beginn der Sitzung schriftlich oder elektronisch zuzuleiten. Nach Ablauf der Antragsfrist sind Anträge zur Beschlussfassung nur dann zur Verhandlung zuzulassen, wenn es von der Natur des behandelten Gegenstandes her nicht möglich gewesen ist, sie bis zum Ablauf der Frist einzubringen, und wenn sie von wenigstens zwei Antragsberechtigten unterstützt werden.

§ 3 Ankündigung von Wahlen

Die Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters und die Wahl der Mitglieder der Kreissynode sowie die Berufung zusätzlicher Mitglieder des Gemeindekirchenrates dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie auf der den Mitgliedern des Gemeindekirchenrates mit der Einladung mitgeteilten Tagesordnung angekündigt werden.

§ 4 Ausschluss der Öffentlichkeit und Vertraulichkeit

(1) Die Öffentlichkeit ist bei folgenden Gruppen von Angelegenheiten ausgeschlossen:

  1. Personalangelegenheiten
  2. persönlichen Angelegenheiten von Mitgliedern des Gemeindekirchenrates
  3. Amtshandlungsangelegenheiten (soweit der Gemeindekirchenrat beteiligt ist)
  4. Liegenschaftsangelegenheiten
  5. Darlehensangelegenheiten und Sicherheiten
  6. Abgabenangelegenheiten von Kirchenmitgliedern
  7. allen dem Datenschutz unterliegenden Angelegenheiten
  8. Auftragsvergaben
  9. Rechtsstreitigkeiten.

(2) Sieht die Tagesordnung einer nach Art. 23 (3) Grundordnung für öffentlich erklärten Sitzung des Gemeindekirchenrates die Behandlung von in Absatz 1 genannten Punkten vor, so ist nach der Nennung der in öffentlicher Sitzung zu behandelnden Punkte auf die Verhandlung dieser Punkte in nicht öffentlicher Sitzung hinzuweisen.

(3) Der Gemeindekirchenrat kann Mitglieder der Kirchengemeinde zu Berichten und zu beratender Teilnahme an den Sitzungen oder einzelnen Tagesordnungspunkten ohne Stimm- und Antragsrecht hinzuziehen.

(4) Jedes Mitglied, jeder Vertreter sowie jeder Gast ist auch über die Beendigung seines Amtes im Gemeindekirchenrat hinaus verpflichtet, Stillschweigen über alle nicht öffentlichen oder vertraulichen Angelegenheiten, die ihm durch seine Tätigkeit im Gemeindekirchenrat bekannt geworden sind, sowie das Wahlgeheimnis zu bewahren.

§ 5 Leitung der Sitzungen

Die Sitzungen werden außer in den in Art. 23 (12) Grundordnung genannten besonderen Fällen vom Vorsitzenden, dessen Stellvertreter oder im Falle ihrer Verhinderung dem lebensältesten gewählten Mitglied geleitet. Wer am Gegenstand der Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, kann die Sitzung während der Beratung und Beschlussfassung über diesen Gegenstand nicht leiten.

§ 6 Beratungen

(1) Zu Beginn jeder Sitzung stellt der Sitzungsleiter die ordentliche Einladung zur Sitzung sowie Beschlussfähigkeit fest und lässt über die Tagesordnung abstimmen.

(2) Die Verhandlungsgegenstände sind vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem Berichterstatter zu erläutern.

(3) Anträge sind vom Antragsteller zu begründen.

(4) An Beratung und Beschlussfassung eines Gegenstandes darf sich nicht beteiligen, wer daran persönlich beteiligt ist, muss aber auf eigenes Verlangen vorher gehört werden. Dies betrifft insbesondere Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern des Gemeindekirchenrates sowie deren Angehörigen, soweit sie nicht die kurzfristige Überlassung von Räumen und Gegenständen betreffen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die persönliche Betroffenheit entscheidet der Gemeindekirchenrat.

(5) Bei einer Aussprache ist den Mitgliedern das Wort in der Reihenfolge ihrer Wortmeldung zu erteilen. Der Sitzungsleiter kann Abweichungen gestatten, wenn sich dagegen kein Widerspruch ergibt. Der Sitzungsleiter darf jederzeit das Wort ergreifen.

(6) Jedes Mitglied sollte in der gleichen Angelegenheit nicht mehr als zweimal und jedes Mal nicht länger als fünf Minuten sprechen; es sei denn, dass der Gemeindekirchenrat eine Ausnahme gestattet.

(7) Mitglieder, die zur Geschäftsordnung sprechen oder ein tatsächliches Missverständnis berichtigen wollen oder in einem vorhergehenden Wortbeitrag direkt angesprochen worden sind, erhalten vorrangig sofort nach der Beendigung des laufenden Redebeitrags das Wort.

(8) Zulässige Anträge zur Geschäftsordnung sind

  1. Vertagung der Sitzung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit
  3. Ausschluss der Öffentlichkeit
  4. Vertraulichkeit eines Verhandlungsgegenstandes
  5. Vertagung eines Verhandlungsgegenstandes
  6. Nichtbefassung mit einem Antrag
  7. Verweisung eines Antrags in einen bestimmten Ausschuss
  8. Schluss der Beratung und Abstimmung über einen Antrag
  9. Abgabe einer persönlichen Erklärung
  10. Abweichung von der Geschäftsordnung.

Gegen einen Antrag zur Geschäftsordnung ist nur eine einzige Gegenrede vor der Abstimmung erlaubt. Erfolgt keine Gegenrede, gilt der Antrag ohne Abstimmung als angenommen.

(9) Der Sitzungsleiter schließt die Beratung, wenn

  1. er die Beschlussfassung für genügend vorbereitet hält,
  2. sich niemand mehr zu Wort meldet oder
  3. der Gemeindekirchenrat nach vorheriger Verlesung der Rednerliste den Schluss der Beratung beschließt.

(10) Die Beratung darf nicht geschlossen werden, bevor diejenigen, die sich zuvor zu Wort gemeldet haben, gehört worden sind; es sei denn, dass sie auf das Wort verzichten.

§ 7 Beschlussfassung

(1) Bei Verhinderung von Ältesten werden die gewählten Ersatzältesten in der durch die Wahl festgelegten Reihenfolge als stellvertretende Mitglieder mit Stimmrecht tätig.

(2) Unmittelbar vor einer Abstimmung hat der Sitzungsleiter den Antrag, über den abgestimmt werden soll, wörtlich bekannt zu geben. Die Anträge sind so zu stellen, dass sie mit »Ja« oder »Nein« beantwortet werden können.

(3) Der Sitzungsleiter schlägt vor, in welcher Reihenfolge über die Anträge abgestimmt werden soll. Über Vertagungs- und Abänderungsanträge wird zuerst abgestimmt. Wenn zur gleichen Sache mehrere Anträge vorliegen, so wird zuerst über denjenigen Antrag abgestimmt, der am weitreichendsten ist.

(4) Werden gegen die vom Sitzungsleiter bekannt gegebene Fassung oder die Reihenfolge der zur Abstimmung stehenden Anträge Einwendungen erhoben, die sich durch eine Erklärung des Sitzungsleiters oder des Antragstellers nicht erledigen lassen, so hat der Gemeindekirchenrat zu entscheiden.

(5) Jeder Antrag kommt als Ganzes zur Abstimmung.

(6) Abgestimmt wird durch Handaufheben. Auf Verlangen eines Mitglieds des Gemeindekirchenrates wird mit Stimmzetteln abgestimmt.

(7) Nach Beendigung der Abstimmung verkündet der Sitzungsleiter das Ergebnis.

(8) Über einen Beschluss, den der Gemeindekirchenrat in der laufenden Wahlperiode gefasst hat, kann nur dann nochmals abgestimmt werden, wenn eine Zweidrittelmehrheit der teilnehmenden Mitglieder eine nochmalige Prüfung empfiehlt.

§ 8 Ausschüsse und Arbeitsgruppen

(1) Zur Förderung ständiger oder einmaliger Aufgaben kann der Gemeindekirchenrat aus seiner Mitte Ausschüsse oder Verantwortliche wählen oder Arbeitsgruppen bilden, welche die Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates vorbereiten und seine Beschlüsse ausführen. Den Arbeitsgruppen können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder des Gemeindekirchenrates oder der Kirchengemeinde sind.

(2) Die Ausschüsse und Arbeitsgruppen sind dem Gemeindekirchenrat verantwortlich. Ihre Leitung berichtet dem Gemeindekirchenrat regelmäßig. Für die Sitzungen der Ausschüsse gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entsprechend. Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Die Sitzungen der Arbeitsgruppen sind öffentlich. Jedes Mitglied des Gemeindekirchenrates ist zur Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme berechtigt. Jeder im Aufgabenbereich eines Ausschusses hauptamtlich tätige Mitarbeiter der Kirchengemeinde ist zur Teilnahme an den Sitzungen dieses Ausschusses mit beratender Stimme berechtigt, sofern er nicht ohnehin Mitglied ist.

(3) Der Gemeindekirchenrat wählt mindestens folgende Ausschüsse:

  1. Geschäftsführender Ausschuss
  2. Personalausschuss
  3. Haushaltsausschuss

(4) Dem Geschäftsführenden Ausschuss gehören kraft Amtes der Vorsitzende des Gemeindekirchenrates, sein Stellvertreter und der Wirtschafter an. Dem Personalausschuss gehört kraft Amtes der Pfarrer an. Dem Haushaltsausschuss gehören kraft Amtes der Wirtschafter und sein Stellvertreter an.

(5) Ausschüsse und Arbeitsgruppen können keine Beschlüsse fassen, die der Kirchengemeinde rechtliche Verpflichtungen auferlegen. Hiervon ausgenommen sind Beschlüsse des Geschäftsführenden Ausschusses, die zur Führung der laufenden Geschäfte der Gemeinde erforderlich sind; sie müssen auf der nachfolgenden Sitzung des Gemeindekirchenrates erläutert und auf Wunsch eines Mitgliedes des Gemeindekirchenrates beraten werden. Beschlüsse des Geschäftsführenden Ausschusses, die Ausgaben von mehr als 500 EUR verursachen, müssen in jedem Fall vom Gemeindekirchenrat in der nachfolgenden Sitzung genehmigt werden.

§ 9 Gemeindebeirat

Der Gemeindekirchenrat bildet einen Gemeindebeirat gemäß Art. 27 (1) der Grundordnung. Für Sitzungen, Beratungen und Beschlussfassungen des Gemeindebeirats gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung in sinngemäßer Anwendung.


1 Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird im Text das generische Maskulinum verwendet. Gemeint sind jedoch immer alle Geschlechter.